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Pressemitteilung vom 23.06.2010
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Mieterhöhung

BGH zur Verwendung von einfachen Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

In seinem Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 99/09) hat der BGH entschieden, dass zur Begründung von Mieterhöhungen in Gemeinden, für die kein Mietspiegel existiert, auch auf Mietspiegel vergleichbarer Nachbargemeinden Bezug genommen werden könne. Zudem könnten auch mit der Einführung des qualifizierten Mietspiegels durch die Mietrechtsreform 2001 einfache Mietspiegel zur Begründung einer Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden. Zwar komme dem einfachen Mietspiegel nicht die Vermutungswirkung des § 558b Abs. 3 BGB zugute, nach der qualifizierte Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Jedoch haben einfache Mietspiegel eine Indizwirkung, die nur durch substituierte Einwendungen außer Kraft gesetzt werden könne. Mögliche Einwendungen seien beispielsweise die mangelnde Sachkunde der Ersteller, die Verwendung unzureichenden Datenmaterials oder die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen.

 

Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Der Vermieter einer Wohnung in Backnang erhöhte die Miete gemäß § 558 BGB. Zur Begründung bezog er sich auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde Schorndorf, da in Backnang kein Mietspiegel existierte und die beiden Gemeinden unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu.

 

RA GEROLD HAPP

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